PPWR und die Fleischwirtschaft – was jetzt auf Verpacker, Hersteller und Händler zukommt
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PPWR und die Fleischwirtschaft – was jetzt auf Verpacker, Hersteller und Händler zukommt

Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR betrifft auch die Fleischwirtschaft sehr direkt. Wer Fleischwaren verpackt und diese Packagings in der EU in Verkehr bringt, kommt an den neuen Anforderungen nicht vorbei. Das gilt für unmittelbare Produktverpackungen wie Kunststoffschalen und Folien ebenso wie für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen, unabhängig vom Material und der Herkunft.

Unser Geschäftsführer Christoph Waldau hat für das Magazin Fleischwirtschaft eine vierteilige Artikelserie zur PPWR erstellt – die Beiträge wurden zwischen November 2025 und Juni 2026 nach und nach veröffentlicht. Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Punkte ein – immer mit konkretem Bezug auf die Fleischwirtschaft. Wir beleuchten unter anderem Aspekte wie die EU-Konformitätserklärung (EU-DoC), Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Verpackungsminimierung und die neue Logik von Transportverpackungen.

Mit diesem Beitrag möchten wir allen Unternehmen aus der Fleischwirtschaft das Verständnis der neuen PPWR-Regelungen erleichtern und damit auch die Umsetzung der Vorgaben erleichtern. Zu Beginn gleich ein zentraler Hinweis: Immer die Zeitachse im Blick behalten! Die PPWR ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Viele Anforderungen folgen jedoch stufenweise: insbesondere 2028, 2030, 2035 und 2038 werden entscheidende Jahre. Wer heute lediglich auf den aktuellen Mindeststandard schaut, riskiert, schon beim nächsten Verpackungswechsel wieder von vorn anfangen zu müssen.

Zeitstrahl zur EU-Verpackungsverordnung PPWR mit allen wichtigen Fristen von 2025 bis 2040, inklusive Inkrafttreten, Kennzeichnungspflichten und Recyclingquoten.

Wer von der PPWR betroffen ist

Die wichtigste Erkenntnis lautet: Verantwortlich ist nicht allein der Verpackungshersteller. Die PPWR verteilt Aufgaben entlang der gesamten Lieferkette. Wer welche Rolle einnimmt, hängt unter anderem davon ab, wer das verpackte Produkt erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt und unter welcher Marke es auftritt.

Lieferanten

Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien stehen nicht zwingend am Ende der rechtlichen Verantwortung, aber sie sitzen auf einem großen Teil der dafür notwendigen Informationen.

Ein Folienhersteller, der einem Fleischverarbeiter eine PA/PE- oder Mono-PE-Folie liefert, muss dem Erzeuger beziehungsweise Hersteller die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Konformität nachzuweisen. Dazu gehören insbesondere die für die technische Dokumentation relevanten Angaben.

Praktisch bedeutet das: Ein Fleischverarbeiter kann seine PPWR-Hausaufgaben nur dann erledigen, wenn sein Verpackungslieferant beispielsweise Materialaufbau, Gewichte, Komponenten, Beschichtungen, Klebstoffe, Farben und relevante Prüf- beziehungsweise Nachweisdokumente sauber bereitstellt.

Beispiel: Eine neue MAP-Oberfolie wird eingeführt. Der Lieferant liefert zwar Materialname und Grammatur, kann aber keine belastbaren Angaben zu Barriereschicht, Klebstoffsystem oder Recyclingfähigkeit machen. Für den Einkauf mag das zunächst wie ein lösbares Datenproblem aussehen; für die PPWR-Konformität ist es jedoch ein echtes Risiko.

Erzeuger und Hersteller

Innerhalb der Fleischwirtschaft haben Erzeuger meist die wichtigste Rolle. Wesentlich ist dabei: Wer Fleisch oder Wurst unter eigenem Namen oder eigener Marke verpackt beziehungsweise verpacken lässt, gilt im Sinne der PPWR in der Regel als Erzeuger beziehungsweise Hersteller. Die Verordnung knüpft die Herstellerrolle also nicht daran, wer die Folie oder Schale produziert, sondern daran, wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigener Marke auf den Markt bringt.

Demnach sind Fleischverarbeiter, Wurstproduzenten und Fleischwaren-Markenartikler unmittelbar verantwortlich dafür, dass die jeweilige Verpackung die einschlägigen Anforderungen erfüllt, eine Konformitätsbewertung erfolgt und die technische Dokumentation vorhanden ist. Die EU-Konformitätserklärung muss nach Artikel 39 erstellt und laufend aktuell gehalten werden. Für Einwegverpackungen haben Fleischwarenerzeuger die entsprechenden Unterlagen fünf Jahre, für wiederverwendbare Verpackungen zehn Jahre aufzubewahren.

Händler und Vertreiber

Auch Händler sind nicht einfach „aus dem Schneider“. Vertreiber müssen vor der Bereitstellung auf dem Markt prüfen, ob Verpackungen den geltenden Anforderungen entsprechen beziehungsweise ob Hersteller und Importeure ihre Pflichten erfüllen. Bestehen begründete Zweifel, darf die Verpackung nicht weitergereicht werden, bis die Konformität gewährleistet ist.

Vorsicht bei Eigenmarken, Lebensmitteleinzelhändler: Wer eine Fleischverpackung unter eigener Handelsmarke auf den Markt bringt, kann selbst in die Herstellerrolle rutschen!

Hinzu kommt der operative Bereich: Lagerung, Transport und Handling dürfen die Konformität der Verpackung nicht beeinträchtigen. Ein Packaging, das auf dem Papier funktioniert, aber durch ungeeignete Lager- oder Transportbedingungen beschädigt wird, ist also kein rein logistisches Thema.

Importeure

Wer Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland in die EU bringt, übernimmt ebenfalls Verantwortung. Importeure müssen unter anderem sicherstellen, dass eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, die technische Dokumentation existiert, die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist und die notwendigen Unterlagen vorliegen. Im Kontext der Fleischwirtschaft betrifft das beispielsweise importierte Verpackungsschalen, Folien oder fertig verpackte Fleischwaren aus Nicht-EU-Ländern.

Die praktische Konsequenz: Unternehmen sollten nicht nur ihre eigenen Verpackungen betrachten, sondern eine klare Verantwortungsmatrix erstellen: Wer liefert welche Daten? Wer bewertet? Wer unterschreibt die DoC? Wer trägt EPR-Verantwortung? Und wer muss welche Informationen an wen weitergeben?

Welche PPWR-Regularien für die Fleischwirtschaft besonders relevant sind

Im Folgenden befassen wir uns mit den PPWR-Artikeln, die für Akteure in der Fleischwirtschaft am bedeutsamsten sind. Dennoch sollten sich Unternehmen immer über alle Regularien informieren, um einen umfassenden Überblick und vollständige Kenntnisse zu gewinnen.

Artikel 6: Recyclingfähigkeit

Ab 2030 müssen Verpackungen grundsätzlich recyclingfähig sein und mindestens einen der Recyclingfähigkeitsgrade A, B oder C erreichen. Die Schwellenwerte liegen bei

– >= 95 % für A,
– >= 80 % für B und
– >=70 % für C.

Unterhalb von 70 % gilt die Verpackung als technisch nicht recyclingfähig. Ab 2038 reicht Grad C nicht mehr aus: Dann sind nur noch A und B zulässig.

Für die Fleischwirtschaft ist das besonders relevant bei komplexen Verbundverpackungen, etwa tiefgezogenen Schalen mit mehreren Materialschichten, Barrierefolien, Klebstoffen, Bedruckungen und Etiketten.

Nicht nur der Hauptkörper zählt! In die Bewertung müssen ALLE relevanten Komponenten einbezogen werden. Bei integrierten Komponenten ist die gesamte Verpackungseinheit zu betrachten; getrennte Komponenten sind entsprechend separat zu bewerten.

Ab 2035 kommt zusätzlich die Anforderung „recycled at scale“ hinzu. Dann ist neben der reinen Recyclingfähigkeit des Verpackungsdesigns auch nachzuweisen, dass das Material tatsächlich in ausreichendem Umfang gesammelt, sortiert und recycelt wird.

Artikel 7: Rezyklatanteil

Ebenfalls ab 2030 müssen Kunststoffverpackungen definierte Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten. Für kontaktempfindliche Verpackungen aus PET sind es 30 %, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen aus anderen Kunststoffen 10 %. Für sonstige Kunststoffverpackungen gilt grundsätzlich ein Mindestanteil von 35 %. Ab 2040 steigen die Werte auf 50 % beziehungsweise 25 % und 65 %.

Hinsichtlich Fleischverpackungen ist vor allem der Lebensmittelkontakt entscheidend. Eine Kunststoffschale oder Folie, die direkt mit Fleisch in Berührung kommt, darf nicht einfach mit irgendeinem Rezyklat hergestellt werden. Die PPWR sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wenn der Rezyklatanteil die Gesundheit des Konsumenten gefährden könnte oder schlicht dazu führen würde, dass die Verpackung gegen die EU-Vorschriften für Lebensmittelkontakt verstößt.

Das macht die Beschaffung natürlich anspruchsvoller: Food-Grade-Rezyklat, Verfügbarkeit, Qualität, Geruch, Farbe, Barriereeigenschaften und regulatorische Eignung müssen zusammenpassen.

Artikel 10: Verpackungsminimierung

So viel wie nötig, so wenig wie möglich: Ab 2030 müssen Gewicht und Volumen einer Verpackung auf das für ihre Funktion erforderliche Mindestmaß reduziert sein. Packagings mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Produktvolumen erhöhen – beispielsweise Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten – sind grundsätzlich nicht zulässig.

Für Fleischprodukte ist das keineswegs trivial. Eine dünnere Schale kann logischerweise nicht automatisch besser sein, wenn sie auf der Abfülllinie instabil wird, beim Stapeln versagt oder die Produktsicherheit beeinträchtigt. Auch Barriere, Dichtheit, Siegelnaht, Sauerstoffmanagement und mechanischer Schutz müssen erhalten bleiben.

Die richtige Frage lautet daher nicht: „Wie viel Gramm können wir einsparen?“, sondern: „Wie wenig Material brauchen wir für dieselbe sichere und funktionale Verpackungsleistung?“

Artikel 24: Leerraumquote

Für Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen gilt ab 2030 grundsätzlich eine maximale Leeraumquote von 50 %. Die genaue Berechnungsmethodik und Sonderfälle will die EU-Kommission bis zum 12. Februar 2028 festlegen. Dabei sollen unter anderem unregelmäßig geformte Produkte, Produktschutz und notwendige Flächen für Versandetiketten berücksichtigt werden.

Im Kontext der Fleischwirtschaft ist das vor allem bei Versandkartons, Sekundärverpackungen und Logistiksystemen interessant. Ein Karton, in dem eine kleine vakuumierte Fleischware „verloren“ herumliegt und mit Füllmaterial stabilisiert wird, könnte künftig zum Optimierungsfall werden.

Achtung: Die 50-%-Regel ist nicht dasselbe wie Artikel 10. Letzterer betrachtet die Verpackungsminimierung insgesamt; Artikel 24 hingegen adressiert konkret den Leerraum in bestimmten Verpackungsarten.

Artikel 25: Verbot bestimmter Verpackungsformate

Ab 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate und Verwendungen aus Anhang V nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dazu gehören unter anderem gewisse Einweg-Kunststoffverpackungen zum Bündeln von Produkten, spezifische Verpackungen für lose beziehungsweise vorverpackte Obst- und Gemüseprodukte sowie verschiedene Einwegformate für Lebensmittel und Getränke.

Auf die Fleischwirtschaft wirkt sich das zwar eher indirekt aus, ist aber keineswegs irrelevant. Ein Beispiel sind Kunststoff-Schrumpffolien, die mehrere Produkte am Point of Sale zusammenhalten und den Kauf größerer Mengen fördern. Hier gilt es zu prüfen, ob tatsächlich eine notwendige Bündelungsfunktion vorliegt oder ob lediglich eine Convenience-Verpackung geschaffen wird.

Die EU-Kommission hat 2026 zudem klargestellt, dass man die Verbote für bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen nicht dadurch umgehen kann, einem ansonsten kunststoffbasierten Verbund geringfügige Mengen eines anderen Materials beizumischen.

Artikel 39: EU-Konformitätserklärung

Artikel 39 sorgt dafür, dass die Aussage „Wir halten uns an die PPWR“ nachgewiesen wird. Die EU-Konformitätserklärung muss bestätigen, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Dabei ist der vorgegebene Aufbau nach Anhang VIII zu berücksichtigen und die Erklärung laufend zu aktualisieren.

Wichtig für Unternehmen, die gerade noch auf den letzten Metern sind: Der rechtlich relevante Stichtag war der 12. August 2026. Seit diesem Datum gilt die PPWR grundsätzlich; entsprechend müssen die jeweils anwendbaren Konformitäts- und Dokumentationspflichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt eigentlich bereits umgesetzt sein.

Was Unternehmen der Fleischwirtschaft jetzt tun müssen

Die gute Nachricht zuerst: Niemand muss gleich sein gesamtes Verpackungsportfolio neu erfinden. Die weniger gute Nachricht: Wer bisher keine belastbare Verpackungsdatenbasis hat, sollte jetzt anfangen.

1. Spezifikationen aufräumen

Der erste Schritt klingt banal – ist aber gerade deshalb so wichtig: Ordnung in die Verpackungsdaten bringen. Technische Datenblätter und Spezifikationen sollten systematisch gegen die PPWR-Anforderungen geprüft werden: Recyclingfähigkeit nach Artikel 6, Rezyklatanteile nach Artikel 7, Verpackungsminimierung nach Artikel 10 sowie Nachweisführung und Konformität nach Artikel 39 und Anhang VII (Technische Dokumentation).

Dabei geht es nicht nur um die Frage „Welche Folie verwenden wir?“. Eine belastbare Verpackungsspezifikation sollte mindestens Folgendes enthalten:

– eindeutige Verpackungs-ID beziehungsweise Artikelnummer/GTIN
– Verpackungsart und Verwendungszweck
– Abmessungen und Volumen
– Gesamtgewicht
– sämtliche Komponenten und Einzelgewichte
– Materialtypen und Materialaufbauten
– Schichtaufbauten bei Verbundmaterialien
– Barrieren und Beschichtungen
– Klebstoffe und Haftschichten
– Farben und Druckverfahren
– Etiketten und weitere Anbauteile
– Verschlüsse, Deckel, Inlays und sonstige Komponenten
– Anteil und Herkunft von Rezyklaten
– Food-Contact- beziehungsweise relevante Konformitätsinformationen
– Recyclingfähigkeitsbewertung
– verwendete Prüfungen, Berechnungen und Nachweise
– Lieferant und Herstellungsstandort
– Version und Änderungsdatum
– Zuordnung zur jeweiligen Konformitätserklärung

Gerade in der Fleischwirtschaft empfiehlt sich eine Verpackungsfamilien-Logik. Technisch identische oder hinreichend gleichartige Spezifikationen können zusammengefasst dokumentiert werden, sofern die eindeutige Zuordnung zu Verpackung, Variante und DoC jederzeit gewährleistet bleibt. Das verhindert, dass aus einigen hundert Grundkonstruktionen plötzlich mehrere tausend Dokumentationsprojekte werden.

Für die Datenverwaltung raten wir dazu, eine leistungsfähige Spezifikationssoftware zu verwenden. Ein Beispiel ist das Packaging Cockpit, das unter anderem Verpackungsspezifikationen, Komponenten, Gewichte, Recyclingfähigkeitsberechnungen sowie PPWR-Dokumentation und Lieferantendaten in einer zentralen Datenbasis abbildet.

Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung aufsetzen

Der erste Stichtag ist bereits vorbei: Seit dem 12. August 2026 gilt die PPWR grundsätzlich. Wer seine Hausaufgaben in Sachen technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung noch nicht vollständig gemacht hat, sollte das jetzt schleunigst nachholen. Dabei ist allerdings wichtig, zwischen den bereits anwendbaren und den erst später greifenden materiellen Anforderungen zu unterscheiden. Die DoC muss laufend aktuell gehalten werden.

Praktisch bewährt sich ein digitaler Ansatz:

1. Eine zentrale Datenquelle schaffen, statt Excel, PDFs und Lieferantendaten über Abteilungen zu verteilen.

2. Verpackungsfamilien bilden, wo Konstruktion und relevante Eigenschaften identisch sind.

3. Jede Verpackung eindeutig identifizieren und mit ihrer DoC verknüpfen.

4. Nachweise direkt am Datensatz hinterlegen – beispielsweise Prüfberichte, Lieferantenerklärungen und Materialnachweise.

5. Versionierung einführen: Ändert sich das Material, der Schichtaufbau, das Gewicht oder der Lieferant, muss erkennbar sein, welche Bewertung und DoC betroffen sind.

6. Verantwortlichkeiten definieren: Einkauf beschafft Daten, Entwicklung bewertet Konstruktionen, Qualität prüft Nachweise, Regulatory/Legal bewertet die rechtliche Konformität – die genaue Organisation muss zum Unternehmen passen.

7. Änderungsmanagement etablieren: Ein Folienwechsel nicht als reine Einkaufsentscheidung behandeln, wenn dadurch die PPWR-Konformität beeinflusst werden kann.

8. Behördenfähigkeit testen: Die Antwort auf die Frage „Können wir für eine konkrete Verpackung innerhalb kurzer Zeit zeigen, warum sie konform ist?“ muss Ja lauten.

Anhang VII verlangt unter anderem eine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks, Zeichnungen und Materialangaben, angewandte Normen beziehungsweise technische Spezifikationen, eine qualitative Beschreibung der Bewertungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 sowie Prüfberichte.

2. Recyclingfähigkeit verbessern

Jede Verpackungskonstruktion sollte darauf untersucht werden, ob sie perspektivisch die Anforderungen gemäß Artikel 6 PPWR einhalten kann. Monomaterial ist dabei ein wichtiger Lösungsweg, allerdings nur, wenn die Gesamtperformance nicht darunter leidet.

Gerade bei Fleischverpackungen hat Food Safety nach wie vor oberste Priorität. Eine Recyclingoptimierung, die den Produktschutz in irgendeiner Weise gefährdet, ist keine nachhaltige Lösung. Die PPWR selbst verlangt, dass Verpackungen weiterhin ihre Funktion sowie einschlägige Sicherheits-, Hygiene- und Lebensmittelanforderungen erfüllen.

Ein sinnvoller Entwicklungsprozess sieht wie folgt aus:

Konstruktion -> Recyclingbewertung -> Produktschutzprüfung -> Linienversuch -> Wirtschaftlichkeitsprüfung -> Nachweisdokumentation.

3. Verpackungsminimierung vorantreiben

Um dem Leitmotiv von Artikel 10 – „So viel wie nötig, so wenig wie möglich.“ – Rechnung zu tragen, geht es in der Praxis darum, Kopfräume, Wandstärken, Schalenhöhen, Umkartons, Füllmaterialien, Stretchfolien, Umreifungen und E-Commerce-Verpackungen systematisch zu hinterfragen.

Nehmen wir beispielsweise eine Schale für Hackfleisch. Hier könnte unter anderem geprüft werden, ob eine geringere Wandstärke bei gleicher Stapelbarkeit realisierbar ist. Bei Wurstwaren stellt sich möglicherweise hier und da die Frage, ob Umkarton und Bündelung tatsächlich notwendig sind. Im Versand lässt sich analysieren, ob Kartonformate besser an die Produktgeometrie angepasst werden können.

Was übrigens gerne vergessen wird: Eine gute Verpackung minimiert nicht nur den Material-, sondern den Gesamtaufwand. So ist eine dünnere Schale, die häufiger bricht, mehr Ausschuss erzeugt oder auf der Linie langsamer läuft, ganzheitlich betrachtet keine echte Optimierung.

Deshalb sollten Unternehmen auch Fallback-Varianten entwickeln. Wenn beispielsweise eine besonders auffällige Geometrie, ein großes Sichtfenster oder eine bestimmte Convenience-Funktion der Minimierung entgegensteht, braucht es eine Alternative: vielleicht eine andere Konstruktion, eine andere Materialstärke oder eine andere Präsentationslogik.

Für Transport- und E-Commerce-Verpackungen kommt zusätzlich Artikel 24 hinzu. Hierbei gilt künftig grundsätzlich die 50-%-Leeraumgrenze. Auch wenn die Kommission die genaue Berechnungsmethodik erst bis Anfang 2028 festlegt, sollten Unternehmen ihre aktuellen Transport- und Versandformate bereits jetzt vermessen und dokumentieren, statt auf den finalen Rechenweg zu warten.

Und noch ein wichtiger Punkt: Die Minimierung muss beweisbar sein. Wer Gewicht oder Volumen reduziert, sollte dokumentieren, welche Funktion geschützt werden musste und warum die gewählte Konstruktion das erforderliche Minimum darstellt. Die technische Dokumentation ist hierfür der richtige Ort.

4. Mittelfristige Verpackungsstrategie entwickeln

Die bisherigen drei Schritte schaffen Transparenz. Danach muss der Blick weiter gehen. Denn die schrittweise steigenden Anforderungen der PPWR verlangen eine Roadmap bis 2030, 2035, 2038 und 2040.

Eine gute Verpackungsstrategie beginnt mit der Analyse des eigenen Portfolios: Welche Verpackungen haben wir heute? Welche davon sind strategisch wichtig? Welche technisch oder regulatorisch problematisch? Und welche Varianten können wir vereinheitlichen?

Erster großer Umbau bis 2030

Bis 2030 müssen die zentralen Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz und Minimierung in der Praxis angekommen sein. In Bezug auf die Recyclingfähigkeit bedeutet das prinzipiell: mindestens Klasse C, besser B oder sogar A; unterhalb von 70 % ist Schluss.

Zudem greifen die Rezyklatvorgaben des Artikels 7 grundsätzlich mit 30 %, 10 % beziehungsweise 35 %, abhängig von Verpackungsart und Kunststoff. Heißt für die Fleischwirtschaft: Materialportfolios konsolidieren.

Beispiel: Wenn heute fünf unterschiedliche Folienstrukturen ähnliche Produkte verpacken, sollten Unternehmen prüfen, ob daraus zwei robuste Standardstrukturen werden können. Gleiches gilt für Schalen, Deckelfolien, Etiketten und Transportverpackungen.

Weniger Varianten bedeuten nicht nur weniger Komplexität; sie verbessern auch die Verhandlungsposition beim Einkauf, erleichtern Lieferantenaudits und machen PPWR-Daten deutlich beherrschbarer.

Rezyklate strategisch absichern

Die Rezyklatquote sollte nicht erst 2029 zum Einkaufsthema werden. Für die Fleischwirtschaft ist vielmehr schon heute zu klären:

– Welche PCR-Materialien kommen technisch infrage?
– Welche davon sind für den Lebensmittelkontakt geeignet?
– Welche Mengen sind langfristig verfügbar?
– Welche Qualitätsschwankungen gibt es?
– Welche Lieferanten können belastbare Nachweise liefern?
– Welche Auswirkungen haben Rezyklate auf Farbe, Geruch, Barriere und Mechanik?
– Welche Verpackungen benötigen gegebenenfalls alternative Konstruktionen?

Überlegung: Biobasierte Kunststoffe können unter Umständen ein strategischer Joker sein – beispielsweise wenn hochwertiges PCR-Material für bestimmte Food-Contact-Anwendungen dauerhaft knapp oder technisch ungeeignet ist.

Aber: Dennoch sollte niemand seine PPWR-Strategie darauf aufbauen, dass Bio-based automatisch die Rezyklatpflicht ersetzt. Artikel 8 sieht vor, dass die EU-Kommission bis 2028 prüft, ob und unter welchen Bedingungen biobasierte Rohstoffe künftig regulatorisch berücksichtigt werden können. Eine mögliche Anrechnung anstelle von Rezyklat ist ausdrücklich an künftige gesetzgeberische Maßnahmen und bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es macht allerdings durchaus Sinn, die Entwicklungen diesbezüglich im Auge zu behalten.

Lieferanten auditieren

Eine ganzheitliche PPWR-Strategie endet nicht beim eigenen Werkstor. Lieferanten sollten künftig nicht nur nach Preis, Lieferzeit und technischer Performance bewertet werden, sondern auch nach ihrer Fähigkeit, belastbare Compliance-Daten zu liefern. Punkte für einen vernünftigen Lieferantenfragebogen:

– vollständige Materialspezifikation
– Gewichte und Toleranzen
– Material- und Schichtaufbau
– Rezyklatanteil und Nachweisführung
– Food-Contact-Konformität
– Recyclingfähigkeitsbewertung
– Änderungen gegenüber der bisherigen Spezifikation
– Prüfberichte
– Produktionsstandort
– Rückverfolgbarkeit
– Verantwortlichkeit für die jeweilige DoC

Das ist kein bürokratischer Selbstzweck. Wenn ein Lieferant bei einer Folienänderung nur mitteilt „technisch gleichwertig“, reicht das künftig möglicherweise nicht mehr. Eine PPWR-taugliche Lieferkette braucht nachvollziehbare Daten statt bloßer Zusicherungen.

Investitionen und Logistik frühzeitig planen

Wenn Verpackungen dünner, anders aufgebaut oder stärker standardisiert werden, kann das Auswirkungen auf Maschinen und Logistik haben. Eine neue Schale erfordert eventuell andere Werkzeuge; eine adaptierte Folienstruktur verändert möglicherweise Siegelparameter; eine Mehrwegbox verlangt eine funktionierende Rückführungslogistik, eine effiziente Reinigung und natürlich auch Lagerflächen; und ein anderes Kartonformat beeinflusst gegebenenfalls bestehende Palettier- oder Fördertechnik. Deshalb sollte die Packaging Roadmap stets mit einer Investitionsplanung und Produktionsstrategie verbunden werden.

Die Frage ist nicht nur: „Welche Verpackung ist 2030 konform?“ Sondern auch: „Welche Verpackung können wir 2030 effizient produzieren?“

Mehrweg ernsthaft prüfen - aber differenziert

Die PPWR stärkt auch die Wiederverwendung. Ab 2030 müssen Wirtschaftsakteure bei bestimmten Transport- und Verkaufsverpackungen innerhalb der EU grundsätzlich auf definierte Wiederverwendungsquoten kommen: Für die in Artikel 29 genannten Verpackungsformate liegt das Ziel grundsätzlich bei 40 %, ab 2040 sogar bei ambitionierten 70 %. Noch strengere Vorgaben gelten für innerbetriebliche beziehungsweise zwischen verbundenen Unternehmen stattfindende Transporte. Es gibt allerdings relevante Ausnahmen, unter anderem für spezifische flexible Verpackungen mit direktem Lebensmittelkontakt und Kartonagen.

Für die Fleischwirtschaft heißt das nicht, dass nun jede Vakuumverpackung durch Mehrweg ersetzt werden soll. Wie schon gesagt, sind gerade bei kontaktempfindlichen Lebensmitteln Hygiene, Reinigung, Produktschutz und Prozesssicherheit essentiell. Doch im Transportbereich können Mehrweglösungen durchaus interessant sein: etwa wiederverwendbare Kunststoffkisten und Behälter oder innerbetriebliche Logistiksysteme. Hier sollte jedoch immer eine umfassende Lebenszyklusbetrachtung entscheiden – nicht das Bauchgefühl „Mehrweg ist immer besser“.

E-Commerce-Szenarien vorbereiten

Der Onlinehandel mit Lebensmitteln entwickelt sich kontinuierlich weiter. Für Fleischprodukte kommen dabei besondere Anforderungen hinzu: Kühlung, Produktschutz, Dichtheit, Temperaturführung und teilweise erhebliche mechanische Belastungen. Deshalb sollten Unternehmen schon heute unterschiedliche Versandkonzepte durchspielen:

Variante A: optimierter Einwegkarton mit wenig Leerraum
Variante B: standardisierte Mehrwegbox mit Rückführung
Variante C: Hybridlösung mit wiederverwendbarem Transportbehälter und optimierter Innenverpackung

Die PPWR macht daraus zunehmend eine strategische Frage. Wer erst dann über neue Versandverpackungen nachdenkt, wenn die 50-%-Leeraumgrenze konkret greift, verschenkt Zeit. Zur Erinnerung: Die EU-Kommission soll die Berechnungsmethodik für Artikel 24 bis zum 12. Februar 2028 festlegen; die eigentliche Verpflichtung greift grundsätzlich ab 2030 beziehungsweise drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Ein Blick über 2030 hinaus

Wir empfehlen, die Verpackungsstrategie schon jetzt über 2030 hinaus zu planen. Ab 2035 basiert die Recyclingfähigkeit nicht mehr allein auf dem Design, sondern es kommt „recycled at scale“ hinzu. Eine Verpackung muss also nicht nur theoretisch gut recycelbar sein; es braucht auch eine funktionierende Infrastruktur, die das Material tatsächlich in relevantem Umfang recycelt.

2038 werden die Vorgaben rund um die Recyclingfähigkeit erneut verschärft: Klasse C fällt dann weg. Was 2030 noch als „ausreichend recyclingfähig“ durchgeht, ist acht Jahre später nicht mehr auf dem Markt zugelassen. Deshalb sollte jede größere Verpackungsumstellung heute mit einer einfachen Frage einhergehen: „Ist dieses Packaging nicht nur 2030 konform, sondern auch eine plausible Lösung für 2035 und 2038?“

Was jetzt konkret auf die To-do-Liste gehört

Für Unternehmen der Fleischwirtschaft lässt sich aus all dem eine recht handliche Reihenfolge ableiten:

Jetzt: Verpackungsportfolio vollständig erfassen und Verantwortlichkeiten klären.

Danach: Spezifikationen vereinheitlichen, Verpackungsfamilien bilden und fehlende Lieferantendaten einfordern.

Parallel: Technische Dokumentationen und EU-Konformitätserklärungen für die bereits relevanten Anforderungen sauber aufsetzen beziehungsweise vervollständigen.

Daraufhin: Kritische Verpackungen hinsichtlich Recyclingfähigkeit bewerten – insbesondere Verbundstrukturen, Barrieren, Klebstoffe, Etiketten und Dekorationen.

Dann: Material- und Verpackungsvarianten auf Minimierung prüfen und die entsprechenden Nachweise dokumentieren.

Bis 2030: Rezyklatversorgung, Materialportfolio, Recyclingfähigkeit, Transportverpackungen und E-Commerce systematisch auf die neuen Anforderungen ausrichten.

Bis 2035: Sicherstellen, dass die gewählten Materiallösungen nicht nur designseitig recyclingfähig sind, sondern auch eine realistische Recyclinginfrastruktur erreichen.

Bis 2038: Spätestens jetzt vermeiden, in Verpackungslösungen zu investieren, die langfristig nur noch Klasse C erreichen.

Schlusswort

Die PPWR verändert, wie Verpackungen entwickelt, eingekauft, bewertet, dokumentiert und langfristig strategisch geplant werden – auch in der Fleischwirtschaft. Doch die Branche muss nicht auf einen Schlag ihre gesamte Verpackungswelt neu erfinden. Wer jetzt Daten und Verantwortlichkeiten in Ordnung bringt, kritische Verpackungen identifiziert und eine klare Roadmap entwickelt, kann die kommenden Anforderungen Schritt für Schritt bearbeiten.

Dabei sollte man die PPWR nicht als reine Verbotsverordnung betrachten. Sie ist auch ein Anstoß, Verpackungsportfolios zu vereinfachen, Materialvarianten zu reduzieren, Lieferketten transparenter zu machen und Verpackungsentwicklung stärker mit Produktion, Logistik und Einkauf zu verzahnen.

Der wichtigste Schritt ist deshalb vielleicht der unspektakulärste: nicht mit der neuen Verpackung anfangen, sondern mit den Daten über die alte. Denn nur wer weiß, was heute tatsächlich im eigenen Verpackungsportfolio steckt, kann entscheiden, was morgen bleiben darf, was verändert werden muss – und was besser gleich ganz verschwindet.

Darin liegt für die Fleischwirtschaft auch eine große Chance: Betrachten Sie die Vorgaben der PPWR nicht in erster Linie als „Deadline“, sondern vielmehr als strategisches Verpackungsprojekt. Dann können Sie aus dem regulatorischen Druck einen echten Wettbewerbsvorteil ziehen.